Beschäftigtendatenschutz

Private Arbeitnehmer-E-Mails und Fernmeldegeheimnis

21.01.2011

Ausblick: neuer Gesetzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz sieht Ausnahme vor

Abhilfe verspricht nun der Entwurf des Bundesinnenministeriums vom 11. August 2010 zur Schaffung eines "Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes" (www.datenschutz-berater.de/pdf/Beschaeftigtendatenschutz_E_11082010.pdf), der nach verschiedenen Presseberichten noch diese Woche vom Bundeskabinett verabschiedet werden soll. Danach soll gemäß § 32i Abs. 4 BDSG-E auch bei privaten Daten im E-Mail-Postfach des Beschäftigten der Zugriff durch den Arbeitgeber zulässig sein, wenn der Beschäftigte hiervon weiß und es für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb unerlässlich ist.

Fazit

Die Reichweite des Fernmeldegeheimnisses ist bei der E-Mail Überwachung durch den Arbeitgeber auch wegen seiner strafrechtlichen Absicherung eine kritische Größe und in jedem Fall zu beachten. Wollen Arbeitgeber die Privatkommunikation über die betriebliche E-Mail-Adresse gestatten, haben diese sich bei der Überwachung in den Grenzen der Erlaubnisnormen des TKG zu bewegen und müssen dadurch auf weitgehende Kontrollen ihrer Beschäftigten verzichten. Abhilfe verspricht der neue Entwurf des Bundesinnenministeriums zum Beschäftigtendatenschutz: danach sollen Kontrollen insb. des E-Mail-Postfachs künftig möglich sein, wenn der Beschäftigte hiervon weiß und die Kontrolle für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb unerlässlich ist.

Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Der Autor Benjamin Schuetze ist Ass. iur. im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH.

Kontakt:

IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de

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