Aktuelle Steuertipps, Teil 8

Prozesskosten, Unterhaltszahlungen u.v.m.



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Experten der Steuerkanzlei WW+KN Regensburg nennen Details zu Prozesskosten, zum Pflege-Pauschbetrag und zu Unterhaltszahlungen.
Kosten für einen Gerichtsprozess können grundsätzlich nicht von der Steuer abgezogen werden.
Kosten für einen Gerichtsprozess können grundsätzlich nicht von der Steuer abgezogen werden.
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Prozesskosten

Nachdem die Finanzgerichte Prozesskosten aus Zivil-, Verwaltungsgerichts- und anderen Verfahren als außergewöhnliche Belastung zum Steuerabzug zugelassen haben, wird nun ein gesetzliches Abzugsverbot festgeschrieben. Ausgenommen davon sind lediglich Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Die Änderung gilt ab 2013, sodass Sie sich zumindest für Prozesskosten in den Vorjahren noch auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechungsänderung berufen können.

Pflege-Pauschbetrag

Bisher gab es den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro nur bei der häuslichen Pflege im Inland. Ab 2013 wird der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages auf die persönlich durchgeführte häusliche Pflege im gesamten EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Damit soll die persönliche Pflege zukünftig unabhängig vom Ort der Pflege steuerlich honoriert werden. Voraussetzung ist jedoch auch für die Pflege im Ausland, dass die Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird.

Unterhalt

Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen ohne eigenes Vermögen sind innerhalb gewisser Grenzen als außergewöhnliche Belastung abziehbar. In allen noch nicht bestandskräftigen Fällen wird klargestellt, dass auch hier die im Sozialrecht geltende Verschonungsregelung anzuwenden ist, nach der ein angemessenes Hausgrundstück bei der Vermögensprüfung des Unterhaltsempfängers unberücksichtigt bleibt. (oe)
Quelle: www.wwkn.de

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