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09.12.2004

"Mehrjährig" im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG a. F. ist eine Tätigkeit, die sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt. Das gilt auch dann, wenn diese weniger als zwölf Monate umfassen.

Ein Unternehmer wollte neue Mitarbeiter nur nach vorherigen Drogen- und Alkoholtests einstellen. Da dies nicht mit dem Betriebsrat abgesprochen war und dieser widersprach, mussten die Tests unterbleiben.

Gründet ein GmbH-Geschäftsführer eine Strohmannfirma, damit die GmbH nicht als Arbeitgeber auftritt, kann dies rechtsmissbräuchlich sein. Arbeitnehmer können dann doch gegen die GmbH klagen.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz, wenn dies im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen geboten und dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zumutbar ist.

Eine nachträgliche Befristung eines zunächst auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses kann gegen den Willen des Arbeitnehmers nur im Wege einer Änderungskündigung erfolgen. MF

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