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09.09.2004

Der Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Zeugnis wird durch Knicke nicht verletzt. Nach einem Urteil des BAG (9 AZR 893/98) darf der Arbeitgeber das Zeugnis knicken, um es per Post zu verschicken.

Auch während eines Streiks hat der Betriebsrat Anspruch auf Auskunft, zum Beispiel über geplante Schichtverschiebungen, kurzfristige Versetzungen, neue Einstellungen oder Beschäftigung von Aushilfen.

Das Arbeitsamt darf das Arbeitslosengeld befristet sperren, wenn der Betroffene seinen Job für die Partnerschaft aufgibt. Zur Begründung heißt es, dass der Kläger die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat.

Bei der Wahl einer Frauenvertretung sind Männer grundsätzlich nicht wahlberechtigt. Denn die Aufgabe der Vertreterin ist es, Diskriminierung und Unterrepräsentanzen von Frauen zu verhindern und zu beseitigen.

Wiederholt unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule ist kein Grund für eine fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Der Ausbilder muss zunächst alle "pädagogischen Möglichkeiten" ausschöpfen. MF

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