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12.02.2004

Mobilfunkanbieter müssen ihren Kunden Einzelverbindungsnachweise vorlegen. Wie das Amtsgericht Paderborn festgestellt hat (Az. 54 C 572/01), gilt für sie in jedem Fall die Darlegungslast.

Verschickt ein Mitarbeiter per Mail gewerkschaftliche Werbung im Betrieb, rechtfertigt das nicht automatisch eine Abmahnung, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 6 Sa 562/99).

Hält das Produkt nicht, was die Werbung versprochen hat, hat der Kunde ein Recht zur Reklamation. Die ARAG-Rechtsexperten raten deshalb, Werbematerialien eine gewisse Zeit aufzubewahren.

Ware, die aufgrund von kleinen Fehlern reduziert wurde, kann nicht reklamiert werden. Reduzierte einwandfreie Ware, die dem Kunden nach dem Kauf nicht mehr gefällt, muss der Händler nicht zurücknehmen.

Laut dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 9 Sa 521/03) ist ein Mitarbeiter nur dann zur Wochenendarbeit verpflichtet, wenn das im Arbeitsvertrag steht. Andernfalls darf ihm seine Firma nicht kündigen. MF

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