Radiomusik am Arbeitsplatz

09.01.2003

Das Abspielen von Radiomusik in dem Nebenraum einer Firma oder Praxis, der weder den Kunden noch sonst der Öffentlichkeit zugänglich ist, verstößt nicht gegen das Urheberrecht. So genannte Gema-Gebühren für die öffentliche Wiedergabe von Musikstücken fallen nicht an. Dies selbst dann nicht, wenn die Kunden im Verkaufsraum rein zufällig diese Musik vereinzelt wahrnehmen sollten. Entscheidend ist vielmehr, dass solche Radiomusik nicht für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist und daher keine "Veranstaltung" vorliegt. Die normalen Rundfunkgebühren fallen allerdings an (Amtsgericht Erfurt, Az.: 28 C 3359/01). (jlp)

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