Recht

12.12.1997
Die Euro-Verordnung I besagt folgendes:- Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wird jede Bezugnahme in Verträgen auf die ECU durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro: 1 ECU ersetzt.

Die Euro-Verordnung I besagt folgendes:- Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wird jede Bezugnahme in Verträgen auf die ECU durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro: 1 ECU ersetzt.

- Alle Verträge gelten fort, die in nationalen Währungen und in ECU denominiert sind und über den 1. Januar 1999 hinaus reichen. Niemand kann sich etwa auf den "Wegfall der Geschäftsgrundlage" berufen ("Vertragskontinuität").

- Die Genauigkeit, mit welcher die Umrechnungskurse am 1. Januar 1999 festzulegen sind, wird definiert. Sechs signifikante Stellen sind vorgeschrieben. Das bedeutet: Ein Kurs muß - beginnend mit der ersten Stelle, die keine Null ist - sechs Ziffern haben. Beispiel Umstellungskurs DM - Euro: Eine Kursfestlegung von 1,97246 DM pro Euro würde dieser geforderten Genauigkeit entsprechen.

- Die Umrechnungskurse werden als Euro, ausgedrückt in nationaler Währung, festgelegt. Inverse Kurse dürfen nicht verwendet werden. Umrechnungen zwischen zwei nationalen Währungen müssen über den Euro erfolgen. Abgeleitete bilaterale Umrechnungskurse dürfen nicht verwendet werden.

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