Recht aktuell: Freistellung nicht mitbestimmungspflichtig

05.05.2000
MüNCHEN - Stellt ein Unternehmen einen Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei, so besitzt der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Eine Arbeitnehmervertretung hatte argumentiert, eine Freistellung komme einer Versetzung des Mitarbeiters gleich und forderte deshalb das Recht zur Mitspreche ein. Das sieht das Bundesarbeitsgericht anders: Eine Versetzung liegt nach Ansicht der Richter nur dann vor, wenn einem Mitarbeiter ein anderer Aufgabenbereich zugewiesen wird. Damit kann eine Freistellung ohne Mitwirkung des Betriebsrates ausgesprochen werden (AZ: 1 ABR 17/99) (cm)

MüNCHEN - Stellt ein Unternehmen einen Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei, so besitzt der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Eine Arbeitnehmervertretung hatte argumentiert, eine Freistellung komme einer Versetzung des Mitarbeiters gleich und forderte deshalb das Recht zur Mitspreche ein. Das sieht das Bundesarbeitsgericht anders: Eine Versetzung liegt nach Ansicht der Richter nur dann vor, wenn einem Mitarbeiter ein anderer Aufgabenbereich zugewiesen wird. Damit kann eine Freistellung ohne Mitwirkung des Betriebsrates ausgesprochen werden (AZ: 1 ABR 17/99) (cm)

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