Recht: Vorsicht bei der Preisauszeichnung

28.05.2004
Ein Händler darf dem Preis eines von ihm angebotenen Produktes nicht die höhere unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenüberstellen, wenn der jeweilige Hersteller dieses Produkt gar nicht mehr in seiner aktuellen Preisliste führt. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dies sei irreführend für die Kunden. (Az.: 1 ZR 132/01) (sic)

Ein Händler darf dem Preis eines von ihm angebotenen Produktes nicht die höhere unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenüberstellen, wenn der jeweilige Hersteller dieses Produkt gar nicht mehr in seiner aktuellen Preisliste führt. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dies sei irreführend für die Kunden. (Az.: 1 ZR 132/01) (sic)

Zur Startseite