Rechtsticker

11.01.1996
Rechnet der Vermieter die Mietnebenkosten nicht binnen Jahr und Tag ordnungsgemäß über die geleisteten Mietnebenkostenvorauszahlungen ab, dann kann der Mieter die Rückzahlung der Vorauszahlungen fordern. Ein Mieter, dessen Vermieter nach Jahr und Tag immer noch nicht abgerechnet hat, kann sich im Prozeß auch auf den Standpunkt stellen, es seien überhaupt keine Betriebskosten angefallen, und Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlugnen verlangen. Dies geht nur dann nicht, wenn der Vermieter nachträglich doch noch ordnungsgemäß abrechnet. Aktenzeichen: Landgericht Gießen, Az.: 1 S 7/95 (jlp)

Rechnet der Vermieter die Mietnebenkosten nicht binnen Jahr und Tag ordnungsgemäß über die geleisteten Mietnebenkostenvorauszahlungen ab, dann kann der Mieter die Rückzahlung der Vorauszahlungen fordern. Ein Mieter, dessen Vermieter nach Jahr und Tag immer noch nicht abgerechnet hat, kann sich im Prozeß auch auf den Standpunkt stellen, es seien überhaupt keine Betriebskosten angefallen, und Rückzahlung sämtlicher Vorauszahlugnen verlangen. Dies geht nur dann nicht, wenn der Vermieter nachträglich doch noch ordnungsgemäß abrechnet. Aktenzeichen: Landgericht Gießen, Az.: 1 S 7/95 (jlp)

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