Rechtsticker

26.09.1997
Kautionszinsen gehören dem MieterEine in einem Mietvertrag aus dem Jahr 1974 enthaltene Formular-klausel, wonach die Kaution nicht verzinst werde, ist unwirksam. Ausgangspunkt hierfür ist, daß der Vermieter keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Kaution hat, sondern es hierfür einer Vereinbarung bedarf. Liegt sie vor und wurde über die Verzinsungspflicht keine Regelung getroffen, so ist die Kaution - ihrem vertraglichen Wesen nach - zu verzinsen. Das gilt nicht nur für die Wohnraummiete, sondern auch für Mietverhältnisse über Gewerberaum. Zudem ist das Schutzbedürfnis des Mieters zu beachten, da die Mietkaution durch die schleichende Geldentwertung an Wert verliert. Der sogenannte Zinsvorteil geht dem Mieter verloren und fällt dem Vermieter zu. Damit der Mieter insoweit nicht benachteiligt wird und dem Vermieter hier keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft wird, ist eine Klausel im Mietvertrag, die eine solche Verzinsung ausschließt, ungültig und unwirksam. Aktenzeichen: Landgericht Hamburg, Az.: 316 S 95/96

Kautionszinsen gehören dem MieterEine in einem Mietvertrag aus dem Jahr 1974 enthaltene Formular-klausel, wonach die Kaution nicht verzinst werde, ist unwirksam. Ausgangspunkt hierfür ist, daß der Vermieter keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Kaution hat, sondern es hierfür einer Vereinbarung bedarf. Liegt sie vor und wurde über die Verzinsungspflicht keine Regelung getroffen, so ist die Kaution - ihrem vertraglichen Wesen nach - zu verzinsen. Das gilt nicht nur für die Wohnraummiete, sondern auch für Mietverhältnisse über Gewerberaum. Zudem ist das Schutzbedürfnis des Mieters zu beachten, da die Mietkaution durch die schleichende Geldentwertung an Wert verliert. Der sogenannte Zinsvorteil geht dem Mieter verloren und fällt dem Vermieter zu. Damit der Mieter insoweit nicht benachteiligt wird und dem Vermieter hier keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft wird, ist eine Klausel im Mietvertrag, die eine solche Verzinsung ausschließt, ungültig und unwirksam. Aktenzeichen: Landgericht Hamburg, Az.: 316 S 95/96

Betriebspflicht ist bindend

Der Vermieter von Gewerberaum innerhalb eines Einkaufscenters ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter entgegen der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtung sein Ladenlokal nur an drei Wochentagen für wenige Stunden betreibt. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 W 153/96

Traumrendite oder Alptraum?

Verspricht der Vermittler von Kapitalanlagen in seiner Werbung eine jährliche Rendite von 860 Prozent, so ist er für die Richtigkeit seiner Behauptung in vollem Umfang beweispflichtig, ist nämlich das Erzielen einer solchen Rendite ohne jedes Verlustrisiko nach der Lebenserfahrung bei auf dem Geldmarkt üblichen Kapitalanlagen nicht zu erzielen. Kann der Geldanlagenvermittler diesen Beweis nicht antreten, dann ist seine Werbung unlauter und zu untersagen. Aktenzeichen: Oberlandesgericht München, Az.: 6 U 2384/96

"Für'n Apfel und n'Ei"

Handy-Verkäufer, die ihr Gerät spottbillig anbieten, tun dies, weil der Verkauf des Handys an einen oft langfristigen Netzkartenvertrag gekoppelt ist. Deshalb muß der Verkäufer den Kunden auf diese Verbindung aufmerksam machen. Unlauter ist eine Werbung dann, wenn der Verkäufer den Eindruck erweckt, bei Abschluß eines Netzkartenvertrags gebe es ein Handy "Für'n Apfel und n'Ei" dazu. Es liegt ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung vor, weil Netzkartenvertrag und Telefon-Handy nicht als Warenheinheit im wirtschaftlichen Sinne zu bewerten sind. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Jena, Az.: 2 U 515/96

Fundsachen sofort abliefern

Arbeitnehmer, die Fundsachen nicht unverzüglich bei einem Vorgesetzten abgeben, riskieren die fristlose Kündigung. Erfahren mußte dies der Mitarbeiter eines Reinigungsbetriebs, der für Fremdfirmen arbeitet. Der Mann war damit beauftragt, die Toiletten mit frischen Handtüchern und Papier auszustatten. Dabei fand er zwei goldene Ringe, die er einsteckte. Die Eigentümerin hatte zwischenzeitlich den Verlust des Schmucks bemerkt und den Werkschutz ihrer Firma verständigt, der sich mit den Verantwortlichen des Reinigungsbetriebs in Verbindung setzte. Dort wußte man, wer zur fraglichen Zeit zur Reinigung der Toiletten eingesetzt war. Der Mitarbeiter wurde eineinhalb Stunden, nachdem er die Ringe gefunden hatte, angesprochen. Daraufhin zog er den Schmuck aus der Tasche und behauptete, er habe ihn abgeben wollen. Der Reinigungsbetrieb nahm ihm das nicht ab und kündigte ihm fristlos. Immerhin sei er in dieser Zeit mehreren Vorgesetzten begegnet, ohne die Ringe zu erwähnen. Aktenzeichen: Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 9 Ca 4590/96

Der Griff nach dem Mobiltelefon

Den Führer eines Kraftfahrzeugs trifft der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens, wenn er ein wertvolles und stoßempfindliches Gerät (hier: Mobiltelefon) ungesichert im Fahrzeuginnern ablegt, so daß die Gefahr besteht, daß er bei dessen Herunterfallen instinktiv danach greift und infolgedessen auf ein parkendes Fahrzeug auffährt. In einem solchen Fall handelt der Fahrzeugführer grob fahrlässig und hat gegen seine eigene Kaskoversicherung keinen Schadensersatzanspruch. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 U 213/95

Kündigung wegen Strafverurteilung

Wird ein Arbeitnehmer durch ein Strafgericht wegen einer Straftat verurteilt, so darf der Arbeitgeber diese Bestrafung nicht zum Anlaß nehmen, dem Arbeitnehmer fristlos zu kündigen. Dies jedenfalls dann, wenn die Straftat nicht sehr gewichtig ist und sie nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Denn in einem solchen Fall kann sich der Verurteilte nach wie vor als unbestraft bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer in einer öffentlichen Stizung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten zu einer Geldstrafe von 6.000 Mark wegen Verbreitung pornografischer Schriften verurteilt. Dieser Verurteilung kam schon deshalb keine kündigungsrechtliche Relevanz zu, weil sie von der allgemeinen Öffentlichkeit offenbar überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden ist, insbesondere keine Berichte darüber in den Medien erschienen sind, die dem Ruf des Arbeitnehmers hätten abträglich sein können. Aktenzeichen: Landesarbeitsgericht Berlin, Az.: 6 Sa 15/96

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