RECHTSTICKER

05.09.1997
Handies spottbilligDie Bewerbung und Veräußerung von Mobiltelefonen (Handies), die nur zusammen mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrages angeboten werden, zum Kaufpreis von einer Mark bis einschließlich zehn Mark ist wegen übermäßigen Anlockens wettbewerbswidrig und verstößt gegen das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Der Anbieter verlangt nämlich in Wirklichkeit einen Scheinpreis für das Handy, während der Kaufpreis im Netzkartenvertrag versteckt ist. Eine solche Quasi-Gratisabgabe lenkt von einem seriösen Leistungsvergleich ab und birgt die Gefahr in sich, daß der Leistungswettbewerb ausgeschaltet wird. Deshalb ist eine solche Werbung unlauter und muß eingestellt werden. Aktenzeichen: Oberlandesgericht München, Az.: 6 U 2323/96 (jlp)

Handies spottbilligDie Bewerbung und Veräußerung von Mobiltelefonen (Handies), die nur zusammen mit dem Abschluß eines Netzkartenvertrages angeboten werden, zum Kaufpreis von einer Mark bis einschließlich zehn Mark ist wegen übermäßigen Anlockens wettbewerbswidrig und verstößt gegen das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Der Anbieter verlangt nämlich in Wirklichkeit einen Scheinpreis für das Handy, während der Kaufpreis im Netzkartenvertrag versteckt ist. Eine solche Quasi-Gratisabgabe lenkt von einem seriösen Leistungsvergleich ab und birgt die Gefahr in sich, daß der Leistungswettbewerb ausgeschaltet wird. Deshalb ist eine solche Werbung unlauter und muß eingestellt werden. Aktenzeichen: Oberlandesgericht München, Az.: 6 U 2323/96 (jlp)

Altersangabe erforderlich

Wer Standardsoftware bewirbt und nicht darüber aufklärt, daß es sich nicht um die neueste Version handelt, verstößt gegen Paragraph 3 des Gesetzes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (UWG). Aktenzeichen: Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 W 18/96

Kompetent sein ist nicht wettbewerbswidrig

Wirbt ein Händler mit dem Zusatz "kompetent", verstößt er nicht gegen den Wettbewerb. Der Endkunde erwartet bei der Werbung eines Fachhändlers grundsätzlich Spezialisierung, Fachkunde und fachliche Beratung. Der Begriff "kompetent" ruft in der Regel keine Steigerung dieser Erwartungen hervor. Aktenzeichen: Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 76/95

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