Reitversuch während eines Betriebsgrillfestes

01.11.2001

Arbeitnehmer stehen grundsätz-lich auch während eines betrieblichen Grillfestes grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. So versagte das Bundessozialgericht einem Arbeitnehmer (Schreiner) den Versicherungsschutz, weil dieser das eigentliche Grillfest verließ, um einem Kollegen zu zeigen, wie man einen Haflinger, der auf einer angrenzenden Weide graste, ohne Sattel und Zaumzeug reitet, und sich hierbei erheblich verletzte.

Unter Versicherungsschutz stehen die Teilnehmer an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nur bei den Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung, der sich auch auf die körperliche Entspannung und Erholung erstreckt, vereinbar beziehungsweise vorgesehen oder üblich sind. Auch sportliche Betätigungen mit spielerischem Charakter sind unter diesen Voraussetzungen versichert. Das Einfangen eines fremden Pferdes und die Vorführung des reiterlichen Könnens auf einem Nachbargrundstück gehören aber nicht mehr zu einer solchen Betriebsveranstaltung, sondern sind alleine dem persönlichen Interesse des betroffenen Arbeitnehmers zuzuordnen (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 25/99 R). (jlp)

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