Schadenersatz nur vom Arbeitgeber

26.09.2002

Zwischen dem Betriebsarzt und dem untersuchten Arbeitnehmer besteht kein Vertrags- oder vertragsähnliches Rechtsverhältnis. Führt eine Fehldiagnose des Betriebsarztes zu einer unberechtigten Kündigung des Arbeitnehmers, richten sich daraus entstandene Schadenersatzansprüche nur gegen den Arbeitgeber, nicht gegen den Betriebsarzt (Landgericht Paderborn, Az.: 2 O 42/01). (jlp)

Zur Startseite