Hausratversicherer vor Gericht erfolgreich

Schmuck ist weg - nur Teil ist versichert

29.01.2010
Als Versicherungskunde muss man auch das Kleingedruckte im Vertrag beachten, wie ein Urteil zeigt. Dieses besagt: Die Entschädigungsgrenze für Wertsachen ist zulässig.

Für Wertsachen wie Bargeld, Schmuck oder Kunstgegenstände gelten in der Hausratversicherung meist Entschädigungsgrenzen unterhalb der eigentlichen Versicherungssumme. Klar geregelte Entschädigungsgrenzen sind zulässig, denn sie sind für den Versicherungskunden weder überraschend noch unverständlich - das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Aktenzeichen: 9 U 77/09).

Einem Hausratversicherten wurde während eines Einbruchs Schmuck in großem Wert gestohlen. Der Versicherer ersetzte ihm statt des vollen Wertes jedoch nur 20.000 Euro, obwohl der Hausrat insgesamt mit einer deutlich höheren Summe abgesichert war. Dabei berief sich der Hausratversicherer auf eine Vertragsklausel, wonach für Wertsachen unabhängig von der Versicherungssumme maximal 20.000 Euro Ersatz geleistet wird. Der Einbruchgeschädigte hielt diese Entschädigungsgrenze für undurchsichtig und überraschend, sie sei deshalb unwirksam. Er klagte gegen den Hausratversicherer auf vollen Ersatz für den entwendeten Schmuck, das Gericht wies ihn jedoch ab.

Die Klausel der Hausratversicherung, in der die Entschädigungsgrenze für Wertsachen geregelt ist, sei für den Versicherungskunden weder intransparent noch überraschend, so das Gericht, der Passus sei eindeutig und klar formuliert. Als Versicherungskunde müsse man auch das Kleingedruckte im Vertrag beachten. Die Entschädigungsgrenze ist folglich wirksam, der Hausratversicherer braucht keine zusätzliche Zahlung an den Kläger leisten.

Quelle: www.moneytimes.de

Zur Startseite