Schneeberge, eisige Temperaturen oder Verkehrschaos entschuldigen die Unpünktlichkeit von Mitarbeitern nicht. Denn laut Gesetz haben Arbeitgeber das Recht auf ihrer Seite und können darauf pochen. Das gilt selbst dann, wenn eine Schneelawine die Autobahn überrollt hat oder Busse und Bahnen nicht mehr fahren. Der Grund: Angestellte tragen das Wegerisiko und müssen sich witterungsbedingt immer auf alles einstellen. Daher ist der Wetterbericht Pflicht.
Eigene Verantwortung
"Der Arbeitnehmer ist in jedem Fall dafür verantwortlich, rechtzeitig und ohne Verspätungen am Arbeitsplatz zu erscheinen", erläutert Martin W. Huff, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln. "Kommt dieser trotzdem zu spät und der Arbeitgeber bemängelt diesen Umstand, so müssen die Angestellten nachweisen, dass keine selbstverschuldete Pflichtverletzung vorliegt", unterstreicht der Jurist.
Wer die Wetterverhältnisse ignoriert und wie immer zur Arbeit losfährt, riskiert im schlimmsten Fall eine Abmahnung. Denn dann können sich Arbeitnehmer nur schwer auf den Umstand höherer Gewalt berufen. Obwohl witterungsbedingte Verspätungen von den meisten Arbeitgebern toleriert werden und eine Abmahnung oder gar Kündigung erst einmal nicht möglich ist, haben diese durchaus andere Möglichkeiten, Verspätungen zu sanktionieren.
Wetterbericht ist Pflicht
"Die Rechtssprechung ist eindeutig. Der Grundsatz lautet: Ohne Arbeit kein Lohn. Wenn Angestellte nicht die im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten erfüllen, wird in dieser Zeit keine Leistung erbracht. Für die Fehlzeit muss daher auch kein Lohn gezahlt werden", sagt Huff. Dennoch ist eine sofortige Kürzung des Gehalts jedoch die Ausnahme. Kulanz überwiegt in den Unternehmen. Versäumte Zeit kann nachgeholt werden.
Huff rät Angestellten, unbedingt den Wetterbericht am Vorabend oder Morgen vor dem Weg zur Arbeit zu verfolgen. Denn wenn ein Arbeitnehmer trotz eindeutiger Vorhersagen nicht früher losgefahren ist, um pünktlich zu sein, und deshalb womöglich ein wichtiger Termin mit einem Kunden geplatzt ist, der daraufhin zur Konkurrenz gewechselt ist, hat der Chef das Recht auf Schadenersatz. "Diese Fälle sind zwar selten, aber nicht auszuschließen", so Huff. (rw)