Schriftliche Mängelanzeige unterbricht nicht die Verjährung

15.04.2005
Die schriftliche Mängelanzeige unterbricht nicht zwangsläufig die Verjährung für Haftungsansprüche.

Die schriftliche Mängelanzeige unterbricht nicht zwangsläufig die Verjährung für Haftungsansprüche. Darauf weist der Urteilsnachrichtendienst "Anwalt TV" unter Bezug auf ein Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts hin.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Bauunternehmer, der sich weigerte erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen bzw. auf die Mängelanzeige seines Kunden nicht reagierte. In so einem Fall muss der Geschädigte trotzdem vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage erheben. Andernfalls bleibt er nach dem Richterspruch auf seinem Schaden sitzen (Az.: 1 U 532/04).

Begründung: Die Verjährungsfrist sei abgelaufen. Die bloße schriftliche Mängelanzeige habe sie nicht unterbrochen. (mf)

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