Schuldentilgung nach Betriebsaufgabe vorrangig vor privaten Bedürfnissen

20.11.2007
Von Isabelle Rupprecht
Wird bei Betriebsaufgabe Betriebsvermögen in privaten Besitz überführt, können Schuldzinsen für ein betrieblich aufgenommenes Darlehen im Normalfall nicht als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Folgender Sachverhalt liegt dem Urteil X R 15/04 des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. März 2007 zugrunde: Ein Unternehmer nimmt eine betriebliches Darlehen auf, dann kommt es zur Betriebsaufgabe und der Unternehmer will einen Teil des Betriebsvermögens in Privatvermögen überführen. Die Schuldzinsen will er als nachträgliche Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Nach ständiger Rechtssprechung des BFH ist dies nicht ohne weiteres möglich. Eine Geltendmachung von nachträglichen Betriebsausgaben ist nur dann zulässig, wenn es dem Unternehmer nicht möglich ist, die Schulden durch Verwertung von Aktivvermögen zu begleichen. Werden aus privaten Gründen nicht alle Wirtschaftsgüter zur Deckung der Schulden veräußert, kann der Unternehmer nicht damit rechnen die Schuldentilgung zu umgehen. Die verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten werden nun den privaten Wirtschaftsgütern zugeordnet, unberücksichtig davon, dass sie ursprünglich zu betrieblichen Zwecken aufgenommen wurden.

Im Streitfall von Urteil X R 15/04 wollte der Kläger nach Aufgabe seines Gewerbes zwei als Büroräume genutzte Zimmer in seinem Haus sowie mehrere Autos in privaten Besitz überführen. Das BFH erkannte in diesem Fall die Schuldzinsen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben aus der betrieblichen Tätigkeit an, da Gründe, die gegen die Veräußerung des privaten Wohnhauses, nur aus privater Sicht vorlagen. Es stehe nicht im Belieben des Unternehmers, im Falle einer Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten zu tilgen. Vorrangig sei die Schuldentilgung und nicht die Befriedigung privater Bedürfnisse, so der BFH. Eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung liegt nur dann vor, wenn Verwertungshindernisse bestehen, die ihren Ursprung nicht in der privaten sondern in der betrieblichen Sphäre haben.

Werden die ehemals betrieblichen Wirtschaftsgüter jedoch nach Überführung in den Privatbesitz im Rahmen einer anderen Einkunftsart genutzt, tut sich für den Unternehmer eine andere Möglichkeit auf: Er kann die Schuldzinsen nun gegebenenfalls als Werbungskosten steuerlich geltend machen. (ir)

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