Schuldner muss Inkassokosten bezahlen

28.10.2002
Beauftragt der Gläubiger ein Inkassoinstitut, weil der Schuldner auf mehrere Mahnungen nicht so reagiert hat, dass daraus auf seine Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit geschlossen werden musste, so hat der Schuldner die Kosten des Inkasso-Instituts zu erstatten, soweit sie die Kosten eines mit der Einziehung beauftragten Rechtsanwalts nicht übersteigen (Amtsgericht Würzburg, Az.: 15 C 1592/01). (jlp)

Beauftragt der Gläubiger ein Inkassoinstitut, weil der Schuldner auf mehrere Mahnungen nicht so reagiert hat, dass daraus auf seine Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit geschlossen werden musste, so hat der Schuldner die Kosten des Inkasso-Instituts zu erstatten, soweit sie die Kosten eines mit der Einziehung beauftragten Rechtsanwalts nicht übersteigen (Amtsgericht Würzburg, Az.: 15 C 1592/01). (jlp)

Zur Startseite