Schwankender Personalbedarf ist kein Grund für befristete Verträge

26.02.2004
Ein Unternehmen darf trotz seiner "Schwankungen beim Arbeitskräftebedarf" nicht grundsätzlich auf befristete Arbeitsverträge setzen. Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Main feststellt, handelt es sich bei so einer Instabilität nämlich um normales unternehmerischen Risiko.

Ein Unternehmen darf trotz seiner "Schwankungen beim Arbeitskräftebedarf" nicht grundsätzlich auf befristete Arbeitsverträge setzen. Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Main feststellt, handelt es sich bei so einer Instabilität nämlich um normales unternehmerischen Risiko.

Und das reicht als Begründung für die Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften nicht aus. (mf)

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