Ein Unternehmen darf trotz seiner "Schwankungen beim Arbeitskräftebedarf" nicht grundsätzlich auf befristete Arbeitsverträge setzen. Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Main feststellt, handelt es sich bei so einer Instabilität nämlich um normales unternehmerischen Risiko.
Und das reicht als Begründung für die Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften nicht aus. (mf)