Second-Hand-Handel

19.11.1998

Grundsätzlich macht es rechtlich keinen Unterschied, ob ein Computer oder irgendeine andere Ware beim Verkauf gebraucht oder neu ist. Die gesetzlichen sechs Monate Gewährleistung gelten. Allerdings kann sie der Händler bei Second-hand-Ware in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränken oder ganz ausschließen. Hüten sollte sich also ein Kunde vor AGB-Klauseln ê la "gekauft wie gesehen". Dann können auch sichtbare Mängel nicht mehr nachträglich reklamiert werden.Viele Verbraucher wissen gar nicht, daß sie auch bei Gebrauchtware ein Recht auf Gewährleistung haben, auch dann, wenn der Handel per Zeitungsanzeige oder auf dem Flohmarkt zustande gekommen ist. Deshalb sollte in jedem Fall ein Kaufvertrag abgeschlossen werden. Ein seriöser Händler wird sich davor und vor einer gewissen Gewährleistung nicht drücken. Er hat ja einen Ruf zu verlieren.

Hat die Ware noch eine gültige Herstellergarantie, sollten die entsprechenden Unterlagen natürlich dem Käufer ausgehändigt werden. Eine bestehende Garantie ist nicht an eine Person gebunden.

Das Thema Beratung wird rechtlich ebenfalls wie beim Verkauf neuer Ware behandelt, das heißt: Der Händler hat keine Beratungspflicht. Sollte sich der gekaufte Computer nicht für den vom Kunden beabsichtigten Zweck eignen, liegt das Risiko beim Käufer. Berät ein Händler allerdings, muß er bei Falschberatung haften, auch dann, wenn er die falschen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Im Streitfall muß der Käufer natürlich nachweisen, daß er nicht richtig beraten worden ist. Gelingt ihm dies, kann er entscheiden, ob er den Kauf rückgängig machen oder eine Nachbesserung möchte. (ld)

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