Selbst geringfügiger Diebstahl kann zu Rausschmiss führen

04.10.2002

Ein Diebstahl von Sachen geringen Wertes am Arbeitsplatz rechtfertigt eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer bei seiner Arbeit eine Vorbildfunktion auszuüben hat. In einem solchen Fall ist das Vertrauensverhältnis restlos zerstört und kann auch durch eine vorhergehende Abmahnung nicht mehr wiederhergestellt werden (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 7 Ca 6116/00/, nicht rechtskräftig) (jlp)

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