Sicherheit am Arbeitsplatz: Betriebsrat zu Stichproben berechtigt

20.03.2003
Der Betriebsrat hat grundsätzlich ein Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der von ihm vertretenen Beschäftigten. Er ist berechtigt, unangekündigte, stichprobenartige Arbeitsplatzbegehungen zur überprüfung der Arbeitssicherung vorzunehmen (Arbeitsgericht Stuttgart, Az.: 20 BV 14/01). (jlp)

Der Betriebsrat hat grundsätzlich ein Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der von ihm vertretenen Beschäftigten. Er ist berechtigt, unangekündigte, stichprobenartige Arbeitsplatzbegehungen zur überprüfung der Arbeitssicherung vorzunehmen (Arbeitsgericht Stuttgart, Az.: 20 BV 14/01). (jlp)

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