Der Betriebsrat hat grundsätzlich ein Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der von ihm vertretenen Beschäftigten. Er ist berechtigt, unangekündigte, stichprobenartige Arbeitsplatzbegehungen zur überprüfung der Arbeitssicherung vorzunehmen (Arbeitsgericht Stuttgart, Az.: 20 BV 14/01). (jlp)
20.03.2003
Der Betriebsrat hat grundsätzlich ein Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der von ihm vertretenen Beschäftigten. Er ist berechtigt, unangekündigte, stichprobenartige Arbeitsplatzbegehungen zur überprüfung der Arbeitssicherung vorzunehmen (Arbeitsgericht Stuttgart, Az.: 20 BV 14/01). (jlp)