Skiausflug ist Privatangelegenheit

12.04.2006

Die ARAG-Experten weisen darauf hin, dass ein Skiunfall, der sich im Rahmen einer von der Betriebssportgemeinschaft angebotenen Freizeit ereignet hat, nach der Rechtsprechung kein Arbeitsunfall ist und daher grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. In einem konkreten Fall brach sich eine Frau beim Skifahren den Knöchel. Den Kurztrip nach Italien hatte die Firma organisiert.

Trotzdem lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft jegliche Kostenübernahme für die Behandlung ab. Ihre Begründung: Eine einmalige Teilnahme an einem Skiausflug entspricht keiner regelmäßigen sportlichen Betätigung im Rahmen des Betriebssports. Deshalb fehle jede zeitliche und örtliche Nähe zur versicherten betrieblichen Tätigkeit. Daher sei dies kein Arbeitsunfall.

Die ARAG-Experten erläutern, dass nur diejenigen Unternehmensangehörigen über den Arbeitgeber unfallversichert sind, die regelmäßig in einer Betriebssportgruppe trainieren, um sich einen Ausgleich zur Arbeit zu verschaffen. Und ein einmaliger mehrtägiger Italien-Ausflug gehört nicht dazu, selbst wenn sich die Gruppe vorher regelmäßig zur Skigymnastik getroffen hat.

Das Gericht wies ferner darauf hin, dass Urlaubs- und Freizeitaktivitäten sportlicher Art nicht in erster Linie einem betrieblichen, sondern dem privaten Interesse des Versicherten dienen (Az.: B 2 U 29/04). Marzena Fiok

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