Softwarefehler: Online-Händler darf Preise nachträglich ändern

26.01.2005
Online-Händler müssen ihre Ware nicht verkaufen, wenn der Preis auf Grund eines Softwarefehlers extrem niedrig angegeben wurde. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Az: 9 U 94/02).

Online-Händler müssen ihre Ware nicht verkaufen, wenn der Preis auf Grund eines Softwarefehlers extrem niedrig angegeben wurde. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Az: 9 U 94/02).

Ein Kunde hatte im Online-Shop eines IT-Händlers zwei PCs und einen Monitor bestellt, der Preis lag dabei deutlich unter 100 Euro. Die Bestellung wurde automatisch bestätigt. Der tatsächliche Preis betrug das Hundertfache, aufgrund eines Softwarefehlers war das Komma falsch gesetzt worden. Der Händler bemerkte es und teilte dem Kunden den richtigen Preis mit.

Dieser bestand jedoch darauf, die Ware zum ursprünglich genannten Preis kaufen zu können und klagte auf Lieferung der Ware. Sie wurde abgewiesen. Begründung: Der Kunde hätte das Mältnis zwischen Preis und Wert der Ware erkennen müssen. Außerdem habe das Unternehmen seine ursprüngliche Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages wirksam angefochten. (mf)

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