Steuer-Voranmeldungen: Abgabe-Schonfrist komplett gestrichen

07.01.2004
Umsatzsteuer- beziehungsweise Lohnsteuer-Anmeldungen sind grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt einzureichen. Allerdings legten die Behörden bislang noch eine "Abgabe-Schonfrist" von fünf Tagen obendrauf, für diesen Zeitraum wurden grundsätzlich keine Verspätungszuschläge festgesetzt. Diese Regelung wurde nun ersatzlos gestrichen.

Umsatzsteuer- beziehungsweise Lohnsteuer-Anmeldungen sind grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt einzureichen. Allerdings legten die Behörden bislang noch eine "Abgabe-Schonfrist" von fünf Tagen obendrauf, für diesen Zeitraum wurden grundsätzlich keine Verspätungszuschläge festgesetzt. Diese Regelung wurde nun ersatzlos gestrichen.

Seit 1.1.2004 müssen Lohn- und Umsatzsteuerpflichtige deshalb mit einer verschärften Verspätungszuschlagspraxis rechnen, darauf weist das Steuerberatungs-Portal http://www.steuer-office.de hin. Einziges Schlupfloch: Endet die 10-tägige Abgabefrist an einem Sonntag, allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so gilt die Frist automatisch bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).

Auch die allgemeine Zahlungsschonfrist wurde von bisher fünf auf drei Tage verkürzt. Diese änderung trat ebenfalls zum 1.1.2004 in Kraft und gilt damit ebenfalls für alle nach dem 31.12.2003 fällig werdenden Steuern. Die Zahlungsschonfrist gilt allerdings nicht für Bar- oder Scheckzahlungen, sondern - wie bisher - nur, wenn der fällige Betrag überwiesen wird. (mf)

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