Aufgabe der Steuerfahndung ist es nicht, Steuerstraftaten zu erforschen, sondern insbesondere bislang unbekannte Steuerverkürzungen und die zur korrekten Besteuerung erforderlichen Sachverhalte zu ermitteln. Allerdings darf sie keine Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche nur auf einen Pauschalverdacht gegründete Ermittlungen führen.
Besteht allerdings aufgrund bestimmter Anhaltspunkte oder Erkenntnisse ein Anlass anzunehmen, dass weitere Nachforschungen zu steuererheblichen Tatsachen führen könnten, darf die Fahndung von ihren Ermittlungsbefugnissen umfassend Gebrauch machen, insbesondere sachdienliche Informationen durch Befragungen bzw. Auskunftsersuchen einholen.
So ist die Steuerfahndung befugt, Auskunft von einem Arzneimittelhersteller über Abnehmer zu verlangen, der ein bestimmtes pharmazeutisches Produkt, bei dem wiederholt Fälle von Steuerverkürzungen bekannt geworden sind, abgegeben hat. Bundesfinanzhof, Az.: VII R 63/05 (jlp/mf)