Steuerfrei mit dem Firmen-Handy telefonieren

20.12.2005
Wenn Arbeitgeber auch die Kosten für private Gespräche des beruflich benutzten Handys ihrer Mitarbeiter übernehmen, kann dies für Arbeitnehmer steuerliche Vorteile haben - ohne Nachteile für den Arbeitgeber.

Wenn Arbeitgeber auch die Kosten für private Gespräche des beruflich benutzten Handys ihrer Mitarbeiter übernehmen, kann dies für Arbeitnehmer steuerliche Vorteile haben - ohne Nachteile für den Arbeitgeber. Darauf weist die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei SH+C Schwarz Hempe & Collegen GmbH hin.

Denn der Gesetzgeber hat explizit geregelt, dass Privatgespräche keinen geldwerten Vorteil darstellen - im Gegensatz zu einem PKW - und die hierfür anfallenden Kosten nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen sind. Vor allem Arbeitnehmer mit hohen Handykosten können Nutznießer sein. Diese gesetzliche Regelung können Steuerfüchse nutzen und zum Beispiel als Instrument der Mitarbeitermotivation einsetzen.

So funktioniert`s: Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein Handy und zahlt sämtliche anfallenden Gebühren - beruflich wie privat veranlasste. Der Arbeitnehmer hat also keinerlei Handykosten aus seinem Nettogehalt zu finanzieren. Damit sich die Handykosten für den Arbeitgeber nicht unkalkulierbar entwickeln, kann im Rahmen einer Vereinbarung eine Obergrenze festgelegt werden, so dass der Arbeitnehmer ab einem bestimmten Betrag im Monat die darüber hinausgehenden Kosten wieder privat zahlen muss.

Folgende Vergleichsrechnung ergibt sich bei einem Arbeitnehmer, der anstelle seines monatlichen Bruttogehalts von 4.000 Euro von seinem Arbeitgeber nur 3.750 Euro brutto überwiesen bekommt. Als Ausgleich für das geringere Bruttogehalt erhält der Arbeitnehmer ein Handy zur Verfügung gestellt, das er bis zu 250 Euro im Monat privat nutzen darf, während der Arbeitgeber diese Handykosten von 250 Euro netto (entspricht 290 Euro inklusive Umsatzsteuer) übernimmt. Der Vorteil für den Arbeitnehmer beträgt 178 Euro, wobei aufgrund der geringeren Rentenversicherungsbeiträge der Rentenanspruch minimal geringer ist.

Beim Arbeitgeber ergibt sich durch die etwas niedrigeren Anteile an der Sozialversicherung nur ein unbedeutender geldwerter Vorteil. Ein Nachteil aber entsteht dem Arbeitgeber keinesfalls. Im Gegenteil: "Der Arbeitgeber spart sich sogar noch einen Teil der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und kann seinen Arbeitnehmer etwas Gutes tun, ohne tiefer in die Tasche greifen zu müssen", sagt Renate Siebels, Steuerberaterin und Mitgesellschafterin bei SH+C. (mf)

Zur Startseite