Steuerfreie Mehrarbeitszuschläge für GmbH-Geschäftsführer?

08.02.2006
Von Prühls 
Häufig erhalten "normale" Arbeitnehmer steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass solche Zuschläge unter Umständen auch beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer anerkannt werden müssen. Dr. Hagen Prühs erklärt die rechtliche Lage.

"Die gesonderte Vergütung von Überstunden verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers" - so argumentiert in der Regel das Finanzamt, wenn es Mehrarbeits-Zuschläge als sog. verdeckte Gewinnausschüttungen einstuft. Dies hat für die betroffenen Geschäftsführer zur Folge, dass sie die Zuschläge als Kapitalertrag versteuern müssen.

Dagegen erkannte der Bundesfinanzhof im Jahr 2004 solche Zahlungen erstmalig als Betriebsausgaben an. Ausschlaggebend war für die Anerkennung, dass nicht nur dem Geschäftsführer, sondern auch anderen Arbeitnehmern Zuschläge gezahlt wurden und das Gehalt des Geschäftsführers dem anderer leitender Angestellter entsprach, der Geschäftsführer keinen Anspruch auf eine Gewinntantieme hatte und er die Arbeit zu den ungewöhnlichen Zeiten nicht auf Mitarbeiter delegieren konnte.

In seinem Urteil vom 3.8.2005 (Az. IV B 23/04) hat der Bundesfinanzhof in einem weiteren Fall die Anerkennung der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit für Gesellschafter-Geschäftsführer für möglich gehalten. Konkret ging es um eine Handwerks-GmbH, die vorrangig Aufträge für ein Industrieunternehmen an Feiertagen und Wochenenden ausführte. Die Aufträge rechnete die GmbH auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden ihrer Arbeitnehmer - darunter auch der auf den Baustellen tätige Gesellschafter-Geschäftsführer - zuzüglich Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit ab. Entsprechend einer Klausel im Anstellungsvertrag wurden die auf den Geschäftsführer entfallenden Zuschläge an diesen neben seinem Festgehalt ausgezahlt. Finanzamt und -gericht sahen darin eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, die noch weitere Feststellungen zu treffen hat. Die Chancen auf Anerkennung für die GmbH ihren Geschäftsführer dürften damit nicht schlecht stehen - zumal im Streitfall die Arbeit unaufschiebbar und der Geschäftsführer "billiger" für die GmbH war als die Arbeitnehmer.

Die Finanzverwaltung beobachtet derartige Einzelfallentscheidungen mit Argusaugen und stellt klar, dass sie keine Abkehr von der restriktiven BFH-Rechtsprechung zu Überstundenvergütungen bedeuten. Sollen dem Gesellschafter-Geschäftsführer Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeiten gezahlt werden, muss deshalb sorgfältig darauf geachtet werden, dass er ebenso wie die übrigen Arbeitnehmer bzw. leitenden Angestellten behandelt wird. Außerdem sollten Gründe gesucht werden, warum der Einsatz des Geschäftsführers notwendig ist. (mf)

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