Unterlassungsforderungen vermeiden

Stolperfallen des Urheberrechts

04.08.2009

Achtung: Künstlersozialkasse

Abschließend weist Leis darauf hin, dass die Tätigkeiten von Designer, Fotografen, Textern etc. als künstlerische Tätigkeit gelten und der Auftraggeber (!) von sich aus verpflichtet ist, die entsprechenden Beiträge zur Künstlersozialkasse abzuführen.

Leis empfiehlt daher, auch insoweit entsprechenden Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de). (oe)

Weitere Rückfragen und Kontakt:

Horst Leis, Rechtsanwalt, LL.M. Informationsrecht und Fachanwalt für Informationstechnologierecht, c/o Schuster Lentföhr & Zeh, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Düsseldorf, Tel.: 0211 658810, E-Mail: leis@wsp.de, Internet: www.wsp.de und www.mittelstands-anwaelte.de

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