Strafbare Inhalte: Bundesgerichtshof weist Klage gegen Provider ab

16.10.2003
Internetprovider haften nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) nur dann für Internetseiten mit strafbaren Inhalten, wenn sie von ihnen Kenntnis haben und sie trotzdem im Netz belassen. Dass sie bewusst toleriert wurden, muss der Kläger damit künftig nachweisen können. Die bloße Behauptung, der Anbieter habe die Seiten gekannt, genügt nicht. Der Sechste Zivilsenat entschied damit im Fall eines Mannes, der nach den Erkenntnissen der Gerichte auf Internetseiten von Rechtsextremisten auf rassistische, neonazistische und volksverhetzende Weise beschimpft und mit dem Tode bedroht worden war. Er verlangte von dem Provider 1 1 Internet AG, bei dem die Seiten geschaltet worden waren, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.900 Euro. (Az.: VI ZR 335/02) Als Grund für seine Klage gab er an, dass die AG mehrfach auf die Inhalte der Seiten aufmerksam gemacht habe. Dennoch habe der Anbieter die Seiten erst Monate später gesperrt Sämtliche Instanzen bis hin zum BGH wiesen seine Klage aus Mangel an Beweisen ab. So konnte der Kläger nicht nachweisen, dass er die behaupteten Faxe und E-Mails tatsächlich an die Firma geschickt hatte. Generell genügt zwar ein einfacher Nachweis, dass der Provider informiert wurde, so der BGH. Diesen habe der Kläger aber nicht erbringen können. (mf)

Internetprovider haften nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) nur dann für Internetseiten mit strafbaren Inhalten, wenn sie von ihnen Kenntnis haben und sie trotzdem im Netz belassen. Dass sie bewusst toleriert wurden, muss der Kläger damit künftig nachweisen können. Die bloße Behauptung, der Anbieter habe die Seiten gekannt, genügt nicht. Der Sechste Zivilsenat entschied damit im Fall eines Mannes, der nach den Erkenntnissen der Gerichte auf Internetseiten von Rechtsextremisten auf rassistische, neonazistische und volksverhetzende Weise beschimpft und mit dem Tode bedroht worden war. Er verlangte von dem Provider 1 1 Internet AG, bei dem die Seiten geschaltet worden waren, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.900 Euro. (Az.: VI ZR 335/02) Als Grund für seine Klage gab er an, dass die AG mehrfach auf die Inhalte der Seiten aufmerksam gemacht habe. Dennoch habe der Anbieter die Seiten erst Monate später gesperrt Sämtliche Instanzen bis hin zum BGH wiesen seine Klage aus Mangel an Beweisen ab. So konnte der Kläger nicht nachweisen, dass er die behaupteten Faxe und E-Mails tatsächlich an die Firma geschickt hatte. Generell genügt zwar ein einfacher Nachweis, dass der Provider informiert wurde, so der BGH. Diesen habe der Kläger aber nicht erbringen können. (mf)

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