Als erstes deutsches Gericht hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Stadtverwaltung die Überwachung des ruhenden Verkehrs an einen privaten Dienstleister beziehungsweise dessen zu Hilfspolizisten ernannte Mitarbeiter auslagern darf. Das OLG stellt in seinem Beschluss (Aktenzeichen 2 Ss-Owi 963/18) fest, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs sei eine hoheitliche Aufgabe und die sei laut Artikel 33 des Grundgesetzes "als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen."
Wie das Oberlandesgericht weiter mitteilt, hat die Stadt Frankfurt am Main mindestens seit 2018 mit dieser Aufgabe aber so ein privates Unternehmen. Allerdings unterliegen die von zwar in Uniform auftretenden, aber von einem privaten Dienstleister beschäftigten Mitarbeiter erhobenen Daten einem absoluten Beweisverwertungsverbot.
Damit sind alle etwa 700.000 Strafzettel nichtig, die 2018 seitdem in Frankfurt für das Falschparken verteilt wurden. Die Stadtverwaltung muss daher auch auf die aus den Verwarnungsgeldern resultierenden Einnahmen in Höhe von etwa 10 Millionen Euro verzichten - sofern die Empfänger bereits bezahlte Beträge zurückfordern und die erforderlichen Belege dafür vorweisen können. Zahlen für 2019 liegen noch nicht vor.
Urteil gilt auch für andere Städte
Nach Auskunft des hessischen Innenministeriums haben in Hessen auch andere Kommunen Aufgaben bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs an Leiharbeitskräfte übertragen. Die traten nur teilweise in Uniform auf. Unabhängig davon ist auch deren Vorgehen als rechtswidrig einzustufen.
Das Urteil war in der Form zu erwarten gewesen. Bereits im Herbst 2019 hatte das Gericht festgestellt, dass Bußgeldbescheide für Geschwindigkeitsübertretungen rechtswidrig sind, die auf Grundlage von Daten erteilt wurden, die Mitarbeiter eines privaten Dienstleisters erhoben hatten.