Kopien im Auftrag Dritter

Streit um Online-Aufzeichnung von TV-Programm

Armin Weiler kümmert sich um die rechercheintensiven Geschichten rund um den ITK-Channel und um die Themen der Distribution. Zudem ist er für den Bereich PCs und Peripherie zuständig. Zu seinen Spezialgebieten zählen daher Notebooks, PCs, Smartphones, Drucker, Displays und Eingabegeräte. Bei der inoffiziellen deutschen IT-Skimeisterschaft "CP Race" ist er für die Rennleitung verantwortlich.
Verstoßen Aufzeichnung und Abspeicherung von TV-Inhalten auf einem Server gegen das Urheberrecht?

Die rechtliche Zulässigkeit von Online-Videorekordern beschäftigt derzeit den Obersten US-Gerichtshof. Dabei steht die Frage im Raum, ob es sich bei der Aufzeichnung und Abspeicherung von TV-Inhalten auf einem Server um Privatkopien handelt oder nicht. Die Richter haben zu entscheiden, ob der Kabelbetreiber und Webprovider Cablevision seinen Kunden Serverplatz zur Verfügung stellen darf, um dort Aufzeichnungen von TV-Programmen sowie Filmen abzuspeichern. Eine für diese Woche anstehende Entscheidung hat der Supreme Court nun verschoben, um eine Stellungnahme von Experten des Justizministeriums einzuholen. Derselben Frage geht aktuell auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nach, die Entscheidung soll bereits am 5. Februar fallen.

Die Zeit, als private Aufnahmen noch auf physischen Datenträgern aufgenommen wurden, ist seit dem Durchbruch der digitalen Videorekorder vorbei. Darüber hinaus zeichnet sich nun die Entwicklung ab, dass private Daten künftig vermehrt auf Servern gespeichert werden und nicht mehr lokal beim Enduser. Praktisch ist dies vor allem, da der Zugriff auf die Daten von jedem Rechner mit Webzugang aus möglich ist. Hintergrund der aktuellen Gerichtsstreitigkeit ist das Ansinnen von Cablevision, Kosten einzusparen, indem die eigenen Kunden auf den Betrieb von digitalen Videorekordern verzichten. Als Alternative dazu bietet das Unternehmen seinen Vertragskunden die Möglichkeit, Sendungen auf Wunsch online zu speichern, um sie später anzusehen.

TV-Anstalten und Filmstudios klagten umgehend gegen diese Praxis, denn sie vermuteten die Verletzung ihrer Urheberrechte. Die erste Instanz gab den Klägern 2006 Recht und stellte fest, dass Onlinevideorekorder gegen die Urheberrechte verstoßen würden. In der zweiten Instanz war jedoch Cablevision erfolgreich und gewann das Berufungsverfahren im Sommer 2008. Die Richter argumentierten, dass die Rechte der Studios nicht verletzt werden, die Abspeicherung von Sendungen auf einem Server durch eine im Gesetz verankerte Fair-Use-Ausnahmeregelung gedeckt sei. Schließlich würden die Kunden den Auftrag zur Aufnahme erteilen. Daher brauche der Betreiber auch keine Lizenz. Cablevision argumentierte in derselben Weise. Die Kläger gaben sich jedoch mit dem zweitinstanzlichen Urteil nicht zufrieden und haben den Obersten Gerichtshof angerufen, der nun die Entscheidung nicht ohne Stellungnahme der Regierung treffen will. Diese könnte damit auch noch einige Monate hinausgezögert werden, schließlich fällt die Beantwortung dieser Fragen bereits in die Amtszeit der neu gewählten Obama-Regierung.

Auch hierzulande stehen sich die Rechteinhaber von TV- und Filmcontent und die Anbieter von Onlinerekordern nicht gerade freundlich gegenüber. Daher beschäftigten sich auch deutsche Gerichte bereits ausführlich mit dem Thema. "Allerdings sind wir hierzulande schon etwas weiter in dieser Thematik, die ähnlich gelagert ist wie die Problematik in den USA", erklärt Michael Westphal, Sprecher des deutschen Onlinerekorder-Anbieters shift TV http://www.shift.tv , auf Anfrage von pressetext. Man habe bereits 2005 die ersten Gerichtsverfahren geführt, berichtet Westpahl. Derzeit befasst sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit der Frage, ob es sich bei der Onlineaufzeichnung um eine rechtlich gedeckte Privatkopie handelt oder nicht. Das Urteil soll am 5. Februar fallen. (pte)

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