Veröffentlichungspflichten

Strengere Bußgeldleitlinien für Firmen

Jörg Baumgartner ist Rechtsanwalt im Bereich Kapitalmarktrecht bei CMS in Deutschland.  CMS Hasche Sigle, Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Neue Mainzer Straße 2–4, 60311 Frankfurt am Main
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat kürzlich ihre überarbeiteten Leitlinien (WpHG-Bußgeldleitlinien II) veröffentlicht. Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) kann die deutsche Finanzaufsicht künftig deutlich strenger ahnden als bisher.
Die neuen Bußgeldleitlinien der BaFin legen im Detail fest, wie die verschärften Sanktionsmöglichkeiten eingesetzt und die Bußgelder tatsächlich bemessen werden.
Die neuen Bußgeldleitlinien der BaFin legen im Detail fest, wie die verschärften Sanktionsmöglichkeiten eingesetzt und die Bußgelder tatsächlich bemessen werden.
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Die verschärften Sanktionsmöglichkeiten beruhen auf geänderten europäischen Regelungen, die sowohl höhere Strafen bei Verstößen gegen die Beteiligungs- und Berichtspublizität als auch bei Marktmanipulation und Insiderhandel vorsehen.

Drastisch höhere, sogar umsatzbezogene Geldbußen drohen bei Verstößen gegen das neue Marktmissbrauchsrecht, wie bei unterlassenen oder fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen. Bis zu zehn Millionen Euro oder auch bis zu fünf Prozent des Konzernumsatzes können Verstöße bei der Finanzberichterstattung oder fehlerhafte Stimmrechtsmitteilungen kosten. Damit wären bei einem Unternehmen mit 50 Milliarden Euro Umsatz theoretisch Bußgelder von bis zu 2,5 Milliarden Euro möglich. Bisher lag die Höchstgrenze bei 200.000 Euro.

Die Exekutivdirektorin der BaFin, Elisabeth Roegele, kündigte an, dass die BaFin gerade bei umsatzstarken Konzernen mit einer hohen Marktkapitalisierung, die schwerwiegende Verstöße begangen haben, in Zukunft deutlich höhere Bußgelder verhängen werde. Allerdings sei sich die BaFin wegen der weiten, auf den Umsatz bezogenen Bußgeldrahmen auch ihrer Verantwortung bewusst. Man werde, so Roegele, insbesondere bei weniger schweren Verstößen mit Augenmaß vorgehen.

Gleiche Ordnungswidrigkeiten vergleichbar ahnden

Die neuen Bußgeldleitlinien der BaFin legen im Detail fest, wie die verschärften Sanktionsmöglichkeiten eingesetzt und die Bußgelder tatsächlich bemessen werden. Damit soll erreicht werden, dass gleiche Ordnungswidrigkeiten auch vergleichbar geahndet werden.

Bei der Bemessung der Bußgelder geht die BaFin in zwei Stufen vor:

Anhand der einschlägigen Vorschriften im WpHG wird auf der ersten Stufe zunächst der anwendbare Bußgeldrahmen wie folgt ermittelt:

  1. Entweder nach bezifferten Höchstbeträgen (zum Beispiel bis zu 10 Millionen Euro bei unterlassenen Stimmrechtsmitteilungen), oder

  2. nach umsatzbezogenen Höchstbeträgen (zum Beispiel 2 Prozent des letzten Gesamtumsatzes bei Verstößen gegen die Ad-hoc-Pflicht) oder

  3. nach mehrerlösbezogenen Höchstbeträgen (zum Beispiel das Dreifache des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils bei Verstößen gegen die Ad-hoc-Pflicht).

Es kommt dabei immer der jeweils höchste der errechneten Beträge zur Anwendung.

Bei der zweiten Stufe der konkreten Festsetzung der Geldbuße geht die BaFin dann in drei Schritten vor:

  1. Ermittlung des Grundbetrags anhand der Tatumstände,

  2. Anpassung des ermittelten Betrags anhand von auf den Täter bezogener Kriterien und

  3. Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

Die BaFin kann außerdem auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, den der Betroffene aus der Tat gezogen hat.

Milderungen und Verschärfungen

Mildernd kann sich unter anderem Folgendes auswirken:

  1. fahrlässiges oder leichtfertiges Handeln,

  2. das Ablegen eines Geständnisses,

  3. Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung,

  4. Versprechen oder Maßnahmen der Besserung, oder

  5. eine lange Verfahrensdauer.

Verschärfend kann sich eine Wiederholungstat oder die gesteigerte Uneinsichtigkeit des Betroffenen auswirken.

Neben den Bußgeldern sind nach europäischem Recht auch noch andere Sanktionen möglich. Verstößt das Unternehmen gegen das neue Marktmissbrauchsrecht - wenn es zum Beispiel Ad-hoc-Mitteilungen nicht rechtzeitig veröffentlicht - kann dies auch über die genannten Bußgelder hinaus zur Abschreckung durch das sogenannte "Naming and Shaming" geahndet werden. Dabei werden verhängte Verwaltungssanktionen, wie zum Beispiel Bußgeldentscheidungen, bereits vor Rechtskraft der Entscheidung unter Nennung des Verstoßes sowie unter namentlicher Benennung des Betroffenen für mindestens fünf Jahre auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht.

Auch wenn die BaFin-Leitlinien die Folgen von Verstößen besser vorhersehbar machen, sollten Unternehmen, die von den neuen Regelungen betroffen sind, geeignete Compliance-Strukturen aufbauen und diese permanent überwachen. So können Strafen verhindert werden. Unternehmen sollten zudem die beteiligten Mitarbeiter und Führungskräfte schulen und aufklären. (OE)

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