Streupflicht bei Eisregen

22.03.2001

Für den Hauseigentümer besteht nach den städtischen Satzungen grundsätzlich die Pflicht, bei winterlicher Glätte den Schnee zu räumen oder Glatteis zu beseitigen, um den Fußgängern und sonstigen Verkehrsteilnehmern das gefahrlose Benutzen des Gehweges zu ermöglichen. Diese Streupflicht bei Glatteis besteht aber nur im Rahmen des Zumutbaren. Sie entfällt, wenn angesichts besonderer Wetterlagen (anhaltender Niesel- und Eisregen auf zuvor gefrorenem Boden mit extremer Glättebildung) ein Abstreuen wenig sinnvoll erscheint. Ständig sich erneuerndes Glatteis kann kaum wirkungsvoll bekämpft werden. Deshalb müssen sich die Gehwegbenutzer selbst auf diese Gefahrenlage besonders vorsichtig einstellen (Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 9 U 95/99). (jlp)

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