Süchtiger stahl am Arbeitsplatz: außerordentliche Kündigung

16.01.2003
Erhebliche Pflichtverletzungen (hier: Diebstahl am Arbeitsplatz) können die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen, der an einer Alkohol- oder Spielsucht leidet. Bei einem Fehlverhalten, das über typisch suchtbedingte Ausfallerscheinungen hinausgeht, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat. Ihm muss vor der Kündigung auch keine Gelegenheit gegeben werden, sich einer Therapie zu unterziehen (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 1 Sa 1354/01). (jlp)

Erhebliche Pflichtverletzungen (hier: Diebstahl am Arbeitsplatz) können die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen, der an einer Alkohol- oder Spielsucht leidet. Bei einem Fehlverhalten, das über typisch suchtbedingte Ausfallerscheinungen hinausgeht, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat. Ihm muss vor der Kündigung auch keine Gelegenheit gegeben werden, sich einer Therapie zu unterziehen (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 1 Sa 1354/01). (jlp)

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