Tariflohn ist maßgeblich

28.10.2004

Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht wird nicht immer das ausgezahlte Arbeitsentgelt herangezogen. Liegt der Auszahlungsbetrag unter dem tariflich geschuldeten Mindestlohn, so erfolgt die Beurteilung anhand des Tariflohns.

Das Bundessozialgericht hatte mehrere Fälle zu entscheiden, in denen Arbeitgeber ihren Aushilfskräften Entgelt knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze gezahlt hatten. Der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag sah jedoch einen Betrag über der Geringfügigkeitsgrenze vor.

Die Beschäftigungsverhältnisse werden als sozialversicherungspflichtig eingestuft - die entsprechenden Beiträge müssen nachgezahlt werden.

Az. B 12KR 1/04

Bärbel Zöger

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