Telekom muss Konkurrenten letzte Meile ohne Aufschlag offerieren

27.04.2001
Die Deutsche Telekom darf Konkurrenten beim Zugriff auf die «letzte Meile» nicht die Bedingungen diktieren. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am Mittwoch, die Telekom müsse der Konkurrenz den direkten Zugriff auf die Anschlussleitung der Kunden als "blanken Draht" ohne zusätzliche technische Extras gewähren. Nicht marktbeherrschende Anbieter haben damit erstmals eine reale Chance, mit dem Ex-Monopolisten bei den Festnetzanschlüssen zu konkurrieren. Dieser verfügt bis heute bundesweit allein über ein Teilnehmeranschlussleitungsnetz aus Kupferdraht beziehungsweise Glasfasern. Im letzten Jahr entfielen lediglich 1,5 Prozent der rund 50 Millionen Telefonkanäle auf Telekom-Wettbewerber.1997 hatte die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation die Telekom verpflichtet, die letzte Verbindungsstelle zwischen Ortsvermittlungsstelle und Endkunden Mitbewerbern zur Verfügung zu stellen. Die Telekom aber weigerte sich; mit ihrer letztinstanzlichen Klage hatte sie erreichen wollen, dass sie , über den Draht hinaus, Zusatzleistungen wie zum Beispiel eigene übertragungstechniken an Konkurrenten verkaufen dürfe. Die Klagen der Telekom in den untergeordneten Instanzen waren bereits einschlägig abgelehnt worden. Denn laut dem Telekommunikationsgesetz ist es das marktbeherrschende Unternehmen verpflichtet, Wettbewerbern den Zugang zum Fernmeldenetz ohne Auflagen zu gewähren. Rainer Lüddemann, Geschäftsführer des Bundesverbandes der regionalen und lokalen Telekommunikationsgesellschaften (Breko), erklärte erfreut, das Bundesverwaltungsgericht habe nun für "Rechtssicherheit in einer zentralen Frage der Marktliberalisierung" gesorgt. Nun müsse der Kunde nicht mehr die Zeche für die marktbeherrschende Position der Telekom bezahlen. (wl)

Die Deutsche Telekom darf Konkurrenten beim Zugriff auf die «letzte Meile» nicht die Bedingungen diktieren. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am Mittwoch, die Telekom müsse der Konkurrenz den direkten Zugriff auf die Anschlussleitung der Kunden als "blanken Draht" ohne zusätzliche technische Extras gewähren. Nicht marktbeherrschende Anbieter haben damit erstmals eine reale Chance, mit dem Ex-Monopolisten bei den Festnetzanschlüssen zu konkurrieren. Dieser verfügt bis heute bundesweit allein über ein Teilnehmeranschlussleitungsnetz aus Kupferdraht beziehungsweise Glasfasern. Im letzten Jahr entfielen lediglich 1,5 Prozent der rund 50 Millionen Telefonkanäle auf Telekom-Wettbewerber.1997 hatte die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation die Telekom verpflichtet, die letzte Verbindungsstelle zwischen Ortsvermittlungsstelle und Endkunden Mitbewerbern zur Verfügung zu stellen. Die Telekom aber weigerte sich; mit ihrer letztinstanzlichen Klage hatte sie erreichen wollen, dass sie , über den Draht hinaus, Zusatzleistungen wie zum Beispiel eigene übertragungstechniken an Konkurrenten verkaufen dürfe. Die Klagen der Telekom in den untergeordneten Instanzen waren bereits einschlägig abgelehnt worden. Denn laut dem Telekommunikationsgesetz ist es das marktbeherrschende Unternehmen verpflichtet, Wettbewerbern den Zugang zum Fernmeldenetz ohne Auflagen zu gewähren. Rainer Lüddemann, Geschäftsführer des Bundesverbandes der regionalen und lokalen Telekommunikationsgesellschaften (Breko), erklärte erfreut, das Bundesverwaltungsgericht habe nun für "Rechtssicherheit in einer zentralen Frage der Marktliberalisierung" gesorgt. Nun müsse der Kunde nicht mehr die Zeche für die marktbeherrschende Position der Telekom bezahlen. (wl)

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