Der Spruch einer Einigungsstelle zur Einführung einer Videoüberwachung in einem Berliner Briefverteilzentrum der Deutschen Post AG ist unwirksam. Dies hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden. In einem Briefzentrum, in dem in mehreren Schichten insgesamt etwa 650 Arbeitnehmer beschäftigt waren, plante der Arbeitgeber die Einführung einer Videoüberwachung, nachdem es zu Verlusten von Briefsendungen gekommen war. Da der Betriebsrat seine Zustimmung verweigerte, wurde die Einigungsstelle angerufen. Deren Spruch sah die dauerhafte Einrichtung einer Videoüberwachung durch in der Halle sichtbar angebrachte Kameras vor. Die Videoanlage sollte verdachtsunabhängig wöchentlich bis zu 50 Stunden eingesetzt werden können. Die Aufzeichnungen wären spätestens nach acht Wochen gelöscht worden.
Der Betriebsrat hatte gegen den Einigungsstellenspruch geklagt und beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. Einerseits habe der Arbeitgeber die Pflicht, für die Sicherheit des Briefverkehrs und des grundrechtlich geschützten Postgeheimnisses zu sorgen. Andererseits werde durch die Videoüberwachung erheblich in das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen, heißt es in dem Urteil. Keiner dieser beiden Rechtspositionen gebühre absoluter Vorrang, aber eine dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung der Belegschaft sei unverhältnismäßig.
1 ABR 21/03
Marzena Fiok