Unbemerkter Dialer-Download: Opfer muss zahlen

28.05.2003
Auch wenn 0190-Gebühren dadurch zustande kommen, dass unbemerkt ein Internet-Dialer betätigt wurde, muss der Kunde die Telefonrechnung in voller Höhe bezahlen. Dies hat das Amtsgericht Dillenburg entschieden (AG Dillenburg, Az. 5 C 286/02). In dem Prozess vor dem hessischen Amtsgericht ging es um 0190-Gebühren in Höhe von 912,55 Euro, die auf Grund einer unbemerkten Dialer-Anwahl angefallen waren. Selbst schuld, meinten die Richter. Das Herunterladen von Dialer-Software liege im "Verantwortungsbereich" des Internetnutzers und sei der Deutschen Telekom AG als Rechnungssteller nicht "zurechenbar". Der Kunde müsse die Gebühren an die Telekom überweisen und sich wegen etwaiger Schadenersatzansprüche an den Dialer-Anbieter halten. Ersatzansprüche gegen Dialer-Anbieter helfen den geschädigten Telefonkunden wenig: Unseriöse Anbieter sind meist nicht in Deutschland, sondern auf spanischen Ferieninseln ansässig und für Haftungsklagen schwer erreichbar. Das Urteil des Amtsgerichts Dillenburg liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Einwendungen gegen 0190-Gebühren bereits mehrfach für weitgehend ausgeschlossen erklärt hat (BGH vom 22.11.2001, Az. III ZR 5/01; BGH vom 16.05.2002, Az. III ZR 253/01 BGH vom 13.06.2002, Az. III ZR 156/01). Verbraucherfreundlicher haben unlängst unter anderem das Berliner Kammergericht (ComputerPartner-Online berichtete) und das Landgericht Kiel geurteilt (KG vom 27.01.03, Az. 26 U 205/01; LG Kiel vom 09.01.2003, Az. 11 O 433/02). Das von der Bundesregierung geplante Gesetz zur Bekämpfung des Dialer-Missbrauchs wird an der unübersichtlichen Rechtslage nichts ändern. Ein Widerspruchsrecht des Kunden gegen die Gebühren unseriöser 0190-Anbieter sieht der Gesetzesentwurf nicht vor. Dieses neuerliche Urteil kommentiert der auf Internetrecht spezialisierte Berliner Anwalt Niko Härting: "Prozesse um 0190-Gebühren gleichen derzeit einem Roulettespiel. Jedes Gericht entscheidet anders. Solange der Gesetzgeber kein Widerspruchsrecht des Kunden einführt und die Rechtslage klärt, werden aufwändige und bürokratische Maßnahmen wie die Einrichtung von Datenbanken und zusätzliche Vorschriften zu Preisangaben nichts nützen. Der Streit um den Dialer-Missbrauch wird weitergehen."Weitere Informationen zu Rechtsfragen rund um 0190-Dienste und den Entwurf des von der Bundesregierung geplanten Gesetzes finden Sie hier. (rk)

Auch wenn 0190-Gebühren dadurch zustande kommen, dass unbemerkt ein Internet-Dialer betätigt wurde, muss der Kunde die Telefonrechnung in voller Höhe bezahlen. Dies hat das Amtsgericht Dillenburg entschieden (AG Dillenburg, Az. 5 C 286/02). In dem Prozess vor dem hessischen Amtsgericht ging es um 0190-Gebühren in Höhe von 912,55 Euro, die auf Grund einer unbemerkten Dialer-Anwahl angefallen waren. Selbst schuld, meinten die Richter. Das Herunterladen von Dialer-Software liege im "Verantwortungsbereich" des Internetnutzers und sei der Deutschen Telekom AG als Rechnungssteller nicht "zurechenbar". Der Kunde müsse die Gebühren an die Telekom überweisen und sich wegen etwaiger Schadenersatzansprüche an den Dialer-Anbieter halten. Ersatzansprüche gegen Dialer-Anbieter helfen den geschädigten Telefonkunden wenig: Unseriöse Anbieter sind meist nicht in Deutschland, sondern auf spanischen Ferieninseln ansässig und für Haftungsklagen schwer erreichbar. Das Urteil des Amtsgerichts Dillenburg liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Einwendungen gegen 0190-Gebühren bereits mehrfach für weitgehend ausgeschlossen erklärt hat (BGH vom 22.11.2001, Az. III ZR 5/01; BGH vom 16.05.2002, Az. III ZR 253/01 BGH vom 13.06.2002, Az. III ZR 156/01). Verbraucherfreundlicher haben unlängst unter anderem das Berliner Kammergericht (ComputerPartner-Online berichtete) und das Landgericht Kiel geurteilt (KG vom 27.01.03, Az. 26 U 205/01; LG Kiel vom 09.01.2003, Az. 11 O 433/02). Das von der Bundesregierung geplante Gesetz zur Bekämpfung des Dialer-Missbrauchs wird an der unübersichtlichen Rechtslage nichts ändern. Ein Widerspruchsrecht des Kunden gegen die Gebühren unseriöser 0190-Anbieter sieht der Gesetzesentwurf nicht vor. Dieses neuerliche Urteil kommentiert der auf Internetrecht spezialisierte Berliner Anwalt Niko Härting: "Prozesse um 0190-Gebühren gleichen derzeit einem Roulettespiel. Jedes Gericht entscheidet anders. Solange der Gesetzgeber kein Widerspruchsrecht des Kunden einführt und die Rechtslage klärt, werden aufwändige und bürokratische Maßnahmen wie die Einrichtung von Datenbanken und zusätzliche Vorschriften zu Preisangaben nichts nützen. Der Streit um den Dialer-Missbrauch wird weitergehen."Weitere Informationen zu Rechtsfragen rund um 0190-Dienste und den Entwurf des von der Bundesregierung geplanten Gesetzes finden Sie hier. (rk)

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