Unfallquelle: Fahrradständer vor Ladengeschäft

21.01.2004
Wird der Fahrradständer vor einem Ladengeschäft ohne das W des Inhabers an eine andere Stelle gerückt und kommt es deswegen zu einem Unfall, so muss der Ladenbesitzer für entstandene Schäden nicht haften. So lautet das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg im vorliegenden Fall.

Wird der Fahrradständer vor einem Ladengeschäft ohne das W des Inhabers an eine andere Stelle gerückt und kommt es deswegen zu einem Unfall, so muss der Ladenbesitzer für entstandene Schäden nicht haften. So lautet das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg im vorliegenden Fall.

Eine Ladenbesitzerin hatte vor ihr Geschäft einen 40 kg schweren Fahrradständer gestellt. Unbekannte hatten diesen auf die Straße geworfen. Ein vorbeifahrender PKW kollidierte mit dem Fahrradständer und wurde beschädigt. Der Fahrer des Wagens verklagte die Inhaberin des Geschäfts auf Schadensersatz, da sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Die Richter entschieden aber: Die Ladeninhaberin habe nicht damit rechnen können, dass jemand den schweren und unhandlichen Fahrradständer (drei Meter lang) entfernen würde. Deshalb musste sie ihn auch nicht besonders sichern. Der Kläger hat keine Ersatzansprüche gegenüber der Ladeninhaberin (Az. 11 C 30/03). (bz)

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