Unterschrift: Buchstaben müssen erkennbar sein

04.10.2002
Der Vorname und der Anfangsbuchstabe des Nachnamens genügen nicht zur Unterzeichnung eines notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages. Zwar muss die Unterschrift nicht lesbar sein. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegen, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Dazu gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 3 U 123/01). (jlp)

Der Vorname und der Anfangsbuchstabe des Nachnamens genügen nicht zur Unterzeichnung eines notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages. Zwar muss die Unterschrift nicht lesbar sein. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegen, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Dazu gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 3 U 123/01). (jlp)

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