Unwirksamkeit einer Klausel

17.06.2004

Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders "unangemessen benachteiligen".

Wird gegen diese oder die nachfolgenden detaillierten AGB-Vorschriften des BGBs verstoßen, so führt dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer gesamten Klausel. Die Vertragsbestimmung wird von den Gerichten nicht auf das gerade noch zulässige Maß reduziert. Häufig findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zusatz "so weit gesetzlich zulässig". Dazu wird die Ansicht vertreten, dass dieser Hinweis nicht geeignet ist, eine Reduktion auf den noch gesetzlich zulässigen Inhalt zu bewirken.

RA Thomas Feil

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