Urteil: Beamtenbeleidigung ist Ansichtssache

21.04.2005
Beamtenbeleidigung muss nicht immer strafrechtliche Folgen haben - es kommt eben auf die Formulierung an.

Als eine Gemeindevollzugsbeamtin bei einem Schuldner eine Zwangsvollstreckung betreiben wollte, wurde sie mit den Worten "Wissen sie was, Sie können mich mal ..." begrüßt. Die Vollzugsbeamtin fühlte sich hierdurch angegriffen und stellte Strafantrag wegen Beleidigung (§ 185 StGB).

Das Gericht sah in dieser Äußerung noch keine Missachtung, da sich aus diesen Worten alleine noch kein negativer Bedeutungsinhalt ergebe (Az.: 1 Ss 46/04). Schließlich muss dieser unvollendete Satz nicht automatisch das Götz-Zitat beinhalten, sondern kann auch in dem Sinne "Sie können mich mal gern haben" verstanden werden. Bei dieser Auslegung liegt kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. (jlp)

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