Urteil: Ein Angebot darf nicht wie eine Rechnung aussehen

01.04.2005
In der Zusendung rechnungsähnlich gestalteter Angebote für die Eintragung in ein öffentliches Register liegt eine Betrugstäuschungshandlung, wenn der Rechnungsempfänger bei oberflächlicher Betrachtung annimmt, es handele sich um eine offizielle Rechnung für vorausgegangene Eintragungen in ein solches Register.

In der Zusendung rechnungsähnlich gestalteter Angebote für die Eintragung in ein öffentliches Register liegt eine Betrugstäuschungshandlung, wenn der Rechnungsempfänger bei oberflächlicher Betrachtung annimmt, es handele sich um eine offizielle Rechnung für vorausgegangene Eintragungen in ein solches Register.

Die optische Gestaltung des Schreibens sowie die Verwendung und das Arrangement typischer Rechnungsmerkmale, wie beispielsweise die Hervorhebung einer individuellen "Belegnummer" beziehungsweise eines "Kassenzeichens", die Aufschlüsselung des zu zahlenden Betrags nach Netto- und Bruttosumme, die Hervorhebung der Zahlungsfrist durch Fettdruck und die Beifügung eines ausgefüllten überweisungsträgers, erwecken für den Empfänger auf den ersten Blick den Eindruck einer amtlichen Rechnung. Dieser Gesamteindruck wird nicht dadurch relativiert, dass sich aus den beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, dass es sich nur um ein Angebot handelt und dass die Empfänger Geschäftsleute sind (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 1 Ws 126/02). (jlp)

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