Urteil gegen Comtech

11.04.1999

STUTTGART: Das Stuttgarter Landgericht hat einer Klage des Verbraucherschutzvereins Berlin gegen die Firma Comtech stattgegeben. Demnach darf eine Computerfirma, die eine EDV-Anlage nach Vorgaben des Kunden fertigt, Gewährleistung nicht für den Fall ausschließen, daß die Anlage aufgrund der Vorgaben nicht funktioniert. Comtech hatte diese Klausel bislang in ihren Geschäftsbedingungen. Damit wurden alle Gewährleistungsansprüche für Mängel, die aufgrund fehlerhafter Vorgaben enstanden sein könnten, ausgeschlossen. Das ist nach dem Urteil des Stuttgarter Landgerichts (Aktenzeichen 20 O 170/99) unzulässig.

Nach Ansicht des Verbraucherschutzvereins reiche es nicht aus, die Geräte nach den Vorgaben herzustellen, der Auftraggeber müsse auch im Vorfeld auf Fehlerquellen aufmerksam gemacht werden. Geschieht das nicht, dürfe der Kunde eben auch davon ausgehen, daß die Anlage voll funktionsfähig ist. Gewährleistungsansprüche, die auf einer Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten des Unternehmens beruhen, dürften nicht per Vertragsklausel ausgeschlossen werden. (mf)

Zur Startseite