Urteil: Nachtarbeit muss extra vergütet werden

14.01.2004
Für Nachtarbeit muss der Arbeitgeber Zuschläge zahlen, eine Abgeltung mit dem regulären Stundenlohn ist nicht möglich. Das gibt der Informationsdienst GmbH-Steuerpraxis mit Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts bekannt.

Für Nachtarbeit muss der Arbeitgeber Zuschläge zahlen, eine Abgeltung mit dem regulären Stundenlohn ist nicht möglich. Das gibt der Informationsdienst GmbH-Steuerpraxis mit Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts bekannt.

Verhandelt wurde der Fall eines Maschinenhelfers, der im Schichtdienst arbeitete und alle drei Wochen in der Nachtschicht tätig war. Laut Arbeitsvertrag erhielt er einen Stundenlohn inklusive aller Zuschläge für Schicht- und Nachtarbeit. Der Arbeitnehmer nahm das nicht hin und forderte einen Lohn-Zuschlag von 50 Prozent für seine Nachtarbeit.

Die Richter bestätigten das Urteil des Landesarbeitsgerichts: Gemäß dem Arbeitszeitgesetz muss für die Nachtarbeit ein angemessener Zuschlag gezahlt werden. "Angemessen" sind hier allerdings 25 Prozent vom Bruttolohn (bemessen an den Tarifverträgen der Branche), die der Arbeitgeber nun nachzahlen muss. Grundsätzlich kann zwar der Nachtarbeitszuschlag pauschal abgegolten werden, doch müsse im Arbeitsvertrag zumindest zwischen Grundgehalt und Nachtzuschlag unterschieden werden (Az 9 AZR 180/02). (bz)

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