Urteil: wer früher geht, fliegt nicht automatisch raus

20.05.2005
Das Vorzeitige verlassen des Arbeitsplatzes rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Die ist erst nach einer Abmahnung möglich.
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Ein vorzeitiges Verlassen der Arbeitsstelle rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Dies hat das Arbeitsgericht in Frankfurt entschieden (Az.: 18 Ca 5937/04).

Geklagt hatte ein Mitarbeiter, der bei einem Versandhandel in der Nachtschicht tätig war. Er hatte seinen Arbeitsplatz eines Morgens eine halbe Stunde früher verlassen als in seinem Arbeitszeitnachweis angegeben war. Er begründete dies damit, dass er seine Arbeiten entsprechend schneller habe erledigen können. Die Firma ließ das nicht gelten und kündigte ihm fristlos.

Die Richter sahen die Maßnahme jedoch als übertreiben an. Laut Urteil hätte eine Abmahnung genügt bzw. sei vor einer Kündigung erforderlich. Der Mitarbeiter habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Firma ein vorzeitiges Verlassen der Arbeitsstätte grundsätzlich nicht akzeptieren würde. Außerdem sollte dem Angestellten auch die Chance bewilligt werden, sein Verhalten zu verbessern. (mf)

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