Das Wichtigste in Kürze

Verfahrensverzeichnis und Datenschutzgesetz

25.08.2010

Fazit

Ein Verfahrensverzeichnis muss erstellt werden, um Auseinandersetzungen mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu vermeiden. Das Führen eines ordnungsgemäßen Verfahrensverzeichnisses hat darüber hinaus direkte Vorteile für den Betrieb, da die Transparenz erhöht und die Arbeit des Datenschutzbeauftragten erleichtert wird. (oe)

Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin.

Kontakt:

IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de

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