Neues Urteil zum Schluss- bzw. Räumungsverkauf

Verkaufsaktion muss nicht zeitlich begrenzt werden

02.03.2009
Eine generelle Pflicht zur zeitlichen Begrenzung lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten, sagt der Bundesgerichtshof.

Mit dem Schlussverkaufsfieber lässt sich Kasse machen - und es lässt sich auch in die Länge ziehen: Auf eine zeitliche Begrenzung einer Verkaufsaktion ist nur hinzuweisen, wenn diese tatsächlich besteht. Eine generelle Pflicht, den Angebotszeitraum zeitlich einzugrenzen, kann aus dem Gesetz nicht hergeleitet werden.

Ein Kaufhaus warb in einer Anzeige mit "Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf" mit Preisnachlässen für Schmuck, Uhren sowie Kosmetik- und Toilettenartikel. Die Klägerin, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., sah die Werbeanzeige als irreführend an. Dies begründete sie damit, dass sich aus der Werbung nicht der Angebotszeitraum ergebe. Der BGH wies die Revision zurück.

Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot

Das in § 4 Nr. 4 UWG verankerte Transparenzgebot verlangt von demjenigen, der mit einer Preisnachlassaktion wirbt, die kalendermäßig bestimmte Angabe des Zeitraums, in welchem die Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Diesbezüglich bestehe aber nach Ansicht des BGH lediglich die Verpflichtung, auf tatsächlich bestehende zeitliche Begrenzungen für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigung hinzuweisen.

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